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   LSG Brandenburg, 12.04.2005 - L 22 RA 324/04   

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https://dejure.org/2005,22655
LSG Brandenburg, 12.04.2005 - L 22 RA 324/04 (https://dejure.org/2005,22655)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2005 - L 22 RA 324/04 (https://dejure.org/2005,22655)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 12. April 2005 - L 22 RA 324/04 (https://dejure.org/2005,22655)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI); Anforderungen an den Nachweis der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR; Beurteilung des Bestehens einer Anwartschaft im Wege der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus LSG Brandenburg, 12.04.2005 - L 22 RA 324/04
    Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).

    Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).

    Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R).

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 12.04.2005 - L 22 RA 324/04
    Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

    Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

    Auszug aus LSG Brandenburg, 12.04.2005 - L 22 RA 324/04
    Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).

    Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R.

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R

    Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem

    Auszug aus LSG Brandenburg, 12.04.2005 - L 22 RA 324/04
    Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).

    Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R.

  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei

    Auszug aus LSG Brandenburg, 12.04.2005 - L 22 RA 324/04
    Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren.
  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 12.04.2005 - L 22 RA 324/04
    Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt.
  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 12/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 12.04.2005 - L 22 RA 324/04
    An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten.
  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 14/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - VEB

    Auszug aus LSG Brandenburg, 12.04.2005 - L 22 RA 324/04
    Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt.
  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 32/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 12.04.2005 - L 22 RA 324/04
    Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen.
  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 60/96

    Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, Pflichtbeitragszeiten in der

    Auszug aus LSG Brandenburg, 12.04.2005 - L 22 RA 324/04
    Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2016 - L 2 R 1025/15

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Nach dieser Anlage waren Absolventen der Agrarwissenschaften nur dann befugt den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen, wenn sie einen Abschluss in der Fachrichtung Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie besaßen (vergleiche auch Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 12. April 2005, Az. L 22 RA 324/04, zitiert nach Juris, Rn. 33; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2006, Az. L 27 RA 246/04, zitiert nach Juris, Rn. 36; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Juli 2007, Az. L 7 R 739/06, zitiert nach juris Rn. 33; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2014, Az. L 1 RS 18/13, zitiert nach juris)".

    Zu der Frage, welche Studiengänge der Agrarwissenschaften zu einer Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz führen können, haben bereits der 22. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 12. April 2005 (Az. L 22 RA 324/04, zitiert nach juris, dort RN 32 ff.) sowie der 27. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 28. Juni 2006 (Az. L 27 RA 246/04, zitiert nach juris dort RN 34 ff.) ausführlich dargelegt, dass lediglich die Fachrichtungen Mechanisierung der Landwirtschaft und Lebensmitteltechnologie in den Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystems der Technischen Intelligenz fallen konnten.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2006 - L 16 R 439/06

    Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen

    Weder der Innenarchitekt noch der Diplom-Formgestalter seien Architekten bzw. Ingenieure im Sinne der AVTI (Verweis auf das Urteil des Landessozialgerichts - LSG - für das Land Brandenburg vom 12. April 2005 - L 22 RA 324/04 -).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.01.2014 - L 1 RS 18/13

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Nach dieser Anlage waren Absolventen der Agrarwissenschaften nur dann befugt, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen, wenn sie einen Abschluss in der Fachrichtung Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie besaßen (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 12. April 2005 - L 22 RA 324/04 - juris, Rdnr. 33; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2006 - L 27 RA 246/07 - juris, Rdnr. 36; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Juli 2007 - L 7 R 739/06 - juris, Rdnr. 33).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.05.2014 - L 1 RS 34/13

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Vielmehr waren nach der Anlage "Verzeichnis der Berufsbezeichnungen für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen" zur "Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung" vom 03. März 1976 (GBl. Sonderdruck Nr. 869) und der Anlage "Verzeichnis der Berufsbezeichnungen für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen" zur "Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung" vom 25. Oktober 1979 (GBl. Sonderdruck Nr. 1024) Diplomgartenbauingenieure in der DDR nicht berechtigt den Titel "Diplomingenieur" zu führen (vgl. auch LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 12. April 2005 - L 22 RA 324/04 - juris, Rdnr. 33; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2006 - L 27 RA 246/07 - juris, Rdnr. 36; Sächsisches LSG, Urteil vom 09. Juli 2007 - L 7 R 739/06 - juris, Rdnr. 33).
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